Zwar ist aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit grundsätzlich erforderlich, in einer Aufhebungsentscheidung den aufzuhebenden Verwaltungsakt genau zu benennen und den Umfang der Aufhebung zu bezeichnen. Gleichwohl kann ein Bescheid, mit dem der Grad der Behinderung herabgesetzt wird, auch ohne ausdrückliche Benennung des geänderten Bescheides und des Zeitpunkts, ab dem er gelten soll, im Einzelfall hinreichend bestimmt sein.
1. Ein Verwaltungsakt ist nicht bekannt gegeben, wenn der Adressat oder Betroffene nur zufällig oder auf Grund eigener Bemühungen oder durch Dritte, nicht aber von der Behörde Kenntnis von dem Verwaltungsakt erlangt; die Behörde muss dem Adressaten willentlich Kenntnis verschaffen. Es ist daher zweifelhaft, dass es sich bei der Übersendung eines Schriftsatzes an das Gericht um die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes handeln kann.
2. Zwar ist aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit grundsätzlich erforderlich, in einer Aufhebungsentscheidung den aufzuhebenden Verwaltungsakt genau zu benennen und den Umfang der Aufhebung zu bezeichnen. Gleichwohl kann ein Bescheid, mit dem der Grad der Behinderung herabgesetzt wird, auch ohne ausdrückliche Benennung des geänderten Bescheides und des Zeitpunkts, ab dem er gelten soll, im Einzelfall hinreichend bestimmt sein.
Die Klägerin begehrt den Erhalt eines Grades der Behinderung (GdB) von 50.
Zugunsten der 1967 geborenen Klägerin, die Mitte 2009 an einem Mammakarzinom im Stadium pTis(DCIS) erkrankt war, hatte der Beklagte mit Bescheid vom 24. August 2009 den GdB mit 50 wegen der Erkrankung der Brust links im Stadium der Heilungsbewährung festgestellt.
Mitte 2011 initiierte der Beklagte eine Nachprüfung des GdB von Amts wegen, die Klägerin selbst übermittelte am 27. Juni 2011 ein Antragsformular, auf dem sie angekreuzt hatte, einen Antrag auf Neufeststellung wegen Hinzutretens neuer Behinderungen zu stellen. Der Beklagte ermittelte medizinisch und zwar unter anderem durch Einholung eines Gutachtens bei der Ärztin W vom 26. März 2012 und entschied mit Bescheid vom 3. April 2012, dass der GdB 30 betrage wegen des Verlustes der Brust links und einer Aufbauplastik der Brust links (Einzel-GdB: 20), einer Lymphstauung des Armes links (Einzel-GdB: 20), einer chronischen Nasennebenhöhlenentzündung (Einzel-GdB: 10) sowie muskulärer Verspannungen und Muskelreizerscheinungen der Wirbelsäule (Einzel-GdB: 10). In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass der Gesamt-GdB wegen des Eintritts der Heilungsbewährung herabgesetzt werde und die früheren Entscheidungen daher insoweit aufzuheben seien. Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein. In den Akten befindet sich die Kopie eines Widerspruchsbescheides vom 30. August 2012, mit dem der Beklagte den Widerspruch zurückweisen wollte.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2013 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Verlängerung ihres Schwerbehindertenausweises. Im weiteren Schriftverkehr mit dem Beklagten stellte sich heraus, dass die Klägerin den Widerspruchsbescheid vom 30. August 2012 offenbar nicht erhalten hatte.
Am 5. Juni 2013 übermittelte die Klägerin dem Beklagten ein Antragsformular, auf dem sie unter anderem angekreuzt hatte, einen Antrag auf Neufeststellung wegen Verschlimmerung bestehender Behinderungen und des Hinzutretens neuer Behinderungen zu stellen. Mit Bescheid vom 28. November 2013 lehnte der Beklagte dies nach medizinischen Ermittlungen ab, wobei er zusätzlich eine Funktionsbehinderung des Ellenbogengelenks links mit einem Einzel-GdB von 10 bewertete. Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 28. November 2013 Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2014 (in der Akte abgeheftet als solcher vom 29. Oktober) wies der Beklagte den Widerspruch sowohl gegen den Bescheid vom 3. April 2012 also auch den gegen den Bescheid vom 28. November 2013 zurück, wobei letzterer Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 3. April 2012 gemäß § 86 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) geworden sei. Der GdB betrage nur noch 30. Dabei berücksichtigte der Beklagte zusätzlich eine seelische Störung, die er intern mit einem Einzel-GdB von 20 bewertete.
Am 20. November 2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Der Herabsetzungsbescheid vom 3. April 2012 sei schon formell rechtswidrig, weil sich ihm nicht entnehmen lasse, ab wann die Herabsetzung gelte. Auch betrage ihr GdB 50.
Während des Klageverfahrens hat der Beklagte unter dem 27. Januar 2016 einen weiteren Widerspruchsbescheid erlassen, mit dem er auf einen am 20. April 2012 eingegangenen Widerspruch einen Bescheid vom „31.10.2014“ überprüft habe. Der Beklagte hat den Widerspruch zurückgewiesen und festgestellt, der GdB betrage mit Wirkung ab dem 7. April 2012 30. In der Widerspruchsbegründung ist ausgeführt, da der Zugang des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2012 nicht nachzuweisen sei, sei das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 3. April 2012 nicht abgeschlossen. Bei dieser Sachlage habe der Bescheid vom „30.“ November 2013 nur gemäß § 86 SGG Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens werden können. Nach Ablauf der Heilungsbewährung betrage der GdB nur noch 30. Da der Bescheid vom 3. April 2012 einen Tag später zur Post gegeben worden sei, sei er ab dem 7. April 2012 wirksam.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2016 hat die Klägerin am 29. Februar 2016 gesondert Klage erhoben. Die Klage ist unter dem Aktenzeichen S 161 SB 320/16 geführt worden. Mit Beschluss vom 18. April 2017 hat das Sozialgericht das hiesige Verfahren mit dem Verfahren S 161 SB 320/16 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden unter Führung des hiesigen Verfahrens.
Das Sozialgericht hat Befundberichte bei dem Chirurgen und Proktologen Dr. W, dem Handchirurgen Dr. P, dem Orthopäden Dr. R, dem Allgemeinmediziner K und dem Frauenarzt Dr. S eingeholt.
Mit Schriftsatz vom 14. September 2015 hat die Klägerin auf Bitte des Sozialgerichts ihr Klagebegehren dahingehend präzisiert, es gehe ihr in erster Linie um den Erhalt des GdB von 50 über den 7. April 2012 hinaus. Ihr Schreiben vom 27. Juni 2011 sei nicht als eigener Verwaltungsantrag, sondern als Vortrag im Nachprüfungsverfahren zu verstehen. Gleiches gelte für ihre Eingabe vom 5. Juni 2013. Insoweit hätte der Bescheid vom 28. November 2013 nicht auf einen Neuantrag ergehen dürfen. Soweit mit dem Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2016 die Wirkung der Herabsetzung auf den 7. April 2012 bestimmt worden sei, handele es sich um eine unzulässige Aufhebung des GdB mit Wirkung für die Vergangenheit.
Mit Schriftsatz vom 20. September 2016 hat der Beklagte auf Anregung des Gerichts erklärt, den Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2014 aufzuheben.
Das Sozialgericht hat bei dem Facharzt für Innere Medizin und Sozialmediziner Dr. H ein sozialmedizinisches Gutachten vom 29. Juni 2017 eingeholt, das dieser nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 9. Juni 2017 erstellt hat und in dem er zu der Einschätzung gelangt ist, der GdB bei der Klägerin betrage 30 wegen folgender Funktionsbeeinträchtigungen und Einzel-GdB:
- Zustand nach subcutaner Mastektomie bei Mammakarzinom links im Jahr 2003, nachfolgend Lymphödem (aktuell im Rahmen der Nachuntersuchung kein Wiederaufflammen, unter Therapie keine klinischen Nachweise eines Lymphödems) (20),
- degenerativ bedingtes Wirbelsäulensyndrom (ein Wirbelsäulenabschnitt betroffen, keine neuroradikulären Einschränkungen, funktioneller Normalbefund) (10),
- chronische Nasennebenhöhlenentzündung (keine Notwendigkeit einer Therapie) (10),
- Zustand nach Radiusköpfchenfraktur links im Jahr 2012, Streckdefizit 15 bis 20°, endgradige Beeinträchtigung der Vorderarmdrehbeweglichkeit, keine Beeinträchtigung der Greiffähigkeit (20),
- Fersensporn (nach Behandlung asymptomatisch, normales Geh- und Abrollvermögen) (10),
- leichtgradige Anpassungsstörung im Sinne einer somatoformen Störung (keine Hinweise auf Beeinträchtigung der Lebensgestaltungsfähigkeit oder Willensfähigkeit) (20),
- Rosacea (leichtgradige Ausprägung mit Gesichtsrötung, keine entzündlichen Veränderungen) (10).
Durch Urteil vom 20. Juni 2018 hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen bei einer Kostenquote von 50 Prozent. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 161 SB 320/16 geführte Klage sei bereits wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Denn die Klage vom 29. Februar 2016 richte sich gegen die Bescheide vom 3. April 2012 und vom 28. November 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 31. Oktober 2014 und vom 27. Januar 2016. Diese Bescheide seien jedoch bereits Gegenstand der am 20. November 2014 erhobenen Klage. Namentlich sei auch der Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2016 gemäß § 96 Abs. 1 SGG Klagegegenstand der am 20. November 2014 erhobenen Klage geworden. Denn § 96 Abs. 1 SGG sei auch dann anzuwenden, wenn ein Bescheid einen anderen zwar nicht ausdrücklich ändere oder ersetze, aber der zweite Bescheid an die Stelle des ersten trete und dessen Verfügungssatz wiederhole, um einen Fehler im Verwaltungsverfahren zu korrigieren. So liege der Fall hier, weil die Widerspruchsbescheide vom 31. Oktober 2014 und vom 27. Januar 2016 jeweils die Herabsetzung des GdB nach Eintritt der Heilungsbewährung regelten. Der Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2016 habe erkennbar den vom 31. Oktober 2014 ersetzen sollen, um das Fehlen des Herabsetzungszeitpunkts zu heilen. Die Klage gegen die Bescheide vom 3. April 2012 und vom 28. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides – der Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2014 sei aufgehoben worden – sei zulässig, aber nicht begründet. Die genannten Bescheide, mit denen der Beklagte den GdB mit Wirkung ab dem 7. April 2012 auf 30 abgesenkt und die Verschlimmerungsanträge vom 27. Juni 2011 und vom 5. Juni 2013 abgelehnt habe, seien rechtmäßig. Da die Klägerin parallel zum Herabsetzungsverfahren Verschlimmerungsanträge gestellt habe, sei hier die Sach- und Rechtslage bis zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren maßgeblich. Grundlage für die Herabsetzung sei § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). In den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Bescheiderlass am 24. August 2009 vorgelegen hätten, sei es nach Ablauf der zweijährigen Heilungsbewährung zu einer wesentlichen Änderung gekommen, die die Herabsetzung des GdB auf 30 rechtfertige. Nach Nr. 14.1 der versorgungsmedizinischen Grundsätze habe die Heilungsbewährung bei dem hier maßgeblichen Tumorstadium zwei Jahre betragen. Die Heilungsbewährung sei am 7. April 2012 abgelaufen gewesen. Danach sei der GdB nur noch mit 30 zu bewerten gewesen, was sich insbesondere aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H ergebe. Die aus der Brustkrebserkrankung folgenden Funktionsbeeinträchtigungen seien hier nach Nr. 14.1 der versorgungsmedizinischen Grundsätze mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten, weil bei der Klägerin nach subkutaner Matektomie und Aufbauplastik der linken Brust keine wesentlichen Folgebeeinträchtigungen mehr bestünden. Die Lymphabflussstauung sei spätestens ab dem Begutachtungsdatum bei Dr. H nicht mehr zu berücksichtigen. Soweit im Rahmen der Untersuchung im Verwaltungsverfahren im März 2012 noch ein Lymphödem bestanden habe, sei dies nach Nr. 9.2.3 der versorgungsmedizinischen Grundsätze mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Je mit Einzel-GdB von 20 zu bewerten seien auch psychische Funktionsbeeinträchtigungen und solche des linken Ellenbogengelenkes (Nr. 3.7 und Nr. 18.13 der versorgungsmedizinischen Grundsätze). Je mit Einzel-GdB von 10 zu bewerten seien ein Wirbelsäulenleiden, eine chronische Nasennebenhöhlenentzündung, ein Fersensporn und eine Rosacea (Nr. 18.9, 6.2, 18.14 und 17.4 der versorgungsmedizinischen Grundsätze). Weitere Einzel-GdB lägen nicht vor. Das gelte namentlich für Funktionsbeeinträchtigungen des Herz-Kreislaufsystems. Aus den genannten Einzel-GdB folge der Gesamt-GdB von 30 ab dem 7. April 2012.
Gegen das ihr am 9. Juli 2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26. Juli 2018 Berufung eingelegt. Der einzige Bescheid der hinreichend bestimmt sei, weil er den Zeitpunkt der Herabsetzung des GdB auf 30 regele, sei der Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2016. Dieser Bescheid sei aber rechtswidrig, weil eine Rückwirkung nicht möglich sei. Auch ein Widerspruchsbescheid könne die Änderung der Verhältnisse nicht erstmals mit Wirkung für die Vergangenheit regeln. Denn die im Ausgangsbescheid fehlende Bestimmtheit könne nicht mit Wirkung für die Vergangenheit geheilt werden. Die Fristen nach § 48 Abs. 4 SGB X dürften abgelaufen sein. Zudem sei der Bescheid vom 3. April 2012 nicht im Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2016 genannt und damit auch nicht Gegenstand geworden. Der Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2016 prüfe einen „Bescheid“ vom 31. Oktober 2014. Bei diesem handele es sich aber selbst um einen Widerspruchsbescheid, der seinerseits nicht vom Widerspruchsausschuss geprüft werden könne. Dass der Bescheid vom 3. April 2012 am Folgetag zur Post gegeben worden sei, werde bestritten und ergebe sich auch nicht aus dem aktenkundigen Vermerk. Soweit der Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2016 den Bescheid vom 28. November 2013 geprüft habe, sei dieser bereits mit dem Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2014 geprüft worden. Eine nochmalige Prüfung sei bei abgeschlossenem Widerspruchsverfahren nicht mehr möglich gewesen. Zudem habe der Bescheid vom 28. November 2013 keine Herabsetzung geregelt, so dass diese auch nicht Gegenstand des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2016 gewesen sein könne.
Die Klägerin beantragt schriftlich,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juni 2018 sowie die Bescheide des Beklagten aufzuheben, die in Abänderung des Bescheides vom 24. August 2009 eine Herabsetzung des Grades der Behinderung auf weniger als 50 regeln, insbesondere die Bescheide vom 3. April 2012, 28. November 2013 und die Widerspruchsbescheide vom 31. Oktober 2014 und vom 27. Januar 2016.
Der Beklagte beantragt schriftlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Er meint, der Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2016 enthalte keine Regelung für die Vergangenheit, sondern konkretisiere lediglich den Herabsetzungszeitpunkt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte S 161 SB 320/16 sowie die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten zu dieser Entscheidungsform ihr Einverständnis erklärt haben, § 124 Abs. 2 SGG i. V. m. § 155 Abs. 4 und Abs. 3 SGG.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausweislich des Berufungsantrags allein die Herabsetzung des GdB von 50 auf 30. Eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage mit dem Ziel, einen höheren GdB als 30 oder gar 50 zu erreichen, ist demnach nicht Berufungsgegenstand. Ob die Klägerin mit ihren Erklärungen im Schriftsatz vom 14. September 2015 schon ihr Klagebegehren entsprechend beschränkt und das Sozialgericht demnach möglicherweise zu Unrecht auch über eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage entschieden hat, ist bei eindeutigem Berufungsbegehren im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
Nicht Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 28. November 2013. Denn mit diesem Bescheid hat der Beklagte einen Neufeststellungsantrag der Klägerin abgelehnt, aber keine Herabsetzungsentscheidung, die wie skizziert alleiniger Berufungsgegenstand ist, getroffen. Da sich die Klägerin nur gegen die Herabsetzung ihres GdB von 50 auf 30 wendet, kann hier dahinstehen, ob der Bescheid vom 28. November 2013 schon deshalb rechtswidrig ist, weil die Klägerin – wie von ihr mit Schriftsatz vom 14. September 2015 erklärt – gar keinen Neufeststellungsantrag gestellt hat.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 3. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2016. Der Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2014 ist nicht Verfahrensgegenstand. Dabei kann dahinstehen, ob er durch den an das Sozialgericht gerichteten Schriftsatz des Beklagten vom 20. September 2016 aufgehoben worden ist. Zwar hat der Beklagte damit erklärt, den Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2014 aufzuheben. Zweifel bestehen aber, ob es sich insoweit um einen Verwaltungsakt handelt und ob dieser nach § 37 Abs. 1 SGB X bekannt gegeben worden ist. Schon die äußere Form des Schriftsatzes mit seiner Adressierung an das Sozialgericht begründet Zweifel daran, dass es sich wirklich um eine hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles handelt (vgl. § 31 Satz 1 SGB X). Außerdem ist ein Verwaltungsakt nicht bekannt gegeben, wenn der Adressat oder Betroffene nur zufällig oder auf Grund eigener Bemühungen oder durch Dritte, nicht aber von der Behörde Kenntnis von dem Verwaltungsakt erlangt; die Behörde muss dem Adressaten willentlich Kenntnis verschaffen („Bekanntgabewille“, vgl. Mutschler in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 37 SGB X, Rn. 4; Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 2. Februar 2017 - 5 K 1518/15 – juris). Hier hat die Klägerin bestenfalls über das Sozialgericht Kenntnis von dem Schriftsatz vom 20. September 2016 erlangt; dies mag mangels Bekanntgabewillens nicht ausreichen. Jedenfalls ist der Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2014 aber gemäß § 39 Abs. 2 SGB X auf sonstige Weise erledigt worden. Denn auch ohne ausdrücklichen Verfügungssatz in dem Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2016 ergibt sich hier zwanglos, dass letzterer an die Stelle des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2014 treten sollte. Der Beklagte wollte einen von ihm erkannten Mangel heilen, indem er bei ansonsten inhaltlich identischen Ausführungen einen ausdrücklichen Wirksamkeitszeitpunkt für seine Herabsetzungsverfügung geregelt hat. Bei dieser Sachlage handelt es sich bei dem Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2016 um einen Zweit(Widerspruchs)bescheid, der um die genaue Regelung des Herabsetzungszeitpunkts angereichert worden ist (vgl. zum Zweitbescheid Bundessozialgericht
Die Berufung der Klägerin ist im Wesentlichen unbegründet, das Urteil des Sozialgerichts im angefochtenen Umfang im Großen und Ganzen zutreffend. Die der Berufung zugrunde liegende Klage ist zulässig. Richtige Klageart ist wie schon skizziert die reine Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz SGG. Der angegriffene Bescheid erschöpft sich in der teilweisen Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung (hier des Bescheides vom 24. August 2009). Würde der angefochtene Bescheid insoweit aufgehoben, lebte der ursprüngliche Feststellungsbescheid vom 24. August 2009 wieder auf, soweit mit ihm ein GdB von 50 festgestellt worden sind. Die Klage ist aber weitgehend unbegründet. Der Bescheid vom 3. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2016 ist überwiegend rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid, vor dessen Erlass die Klägerin mit Schreiben des Beklagten vom 23. Januar 2012 ordnungsgemäß angehört worden ist, ist hier § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung im Wege einer gebundenen Entscheidung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
Der Bescheid vom 3. April 2012 ist noch hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 SGB X und zwar ungeachtet dessen, dass er weder den aufgehobenen Bescheid benennt noch – für sich betrachtet und unter Außerachtlassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2016 – einen exakten Zeitpunkt regelt, ab dem er gelten soll. Zwar ist es aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit grundsätzlich erforderlich, in einer Aufhebungsentscheidung den aufzuhebenden Verwaltungsakt genau zu benennen und den Umfang der Aufhebung zu bezeichnen (vgl. BSG, Urteil vom 16. März 2010 - B 2 U 2/09 R – juris). Allerdings hat die Auslegung eines Verwaltungsakts ausgehend von seinem Verfügungssatz und der Heranziehung des in § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgedrückten allgemeinen Rechtsgedankens zu erfolgen, dass es nicht auf den Buchstaben, sondern auf den wirklichen Willen der Behörde ankommt, soweit er im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat. Für die Ermittlung des erklärten Willens sind dabei auch die Umstände und Gesichtspunkte heranzuziehen, die zur Aufhellung des Inhalts der Verfügung beitragen können und die dem Beteiligten bekannt sind, wenn der Verwaltungsakt sich erkennbar auf sie bezieht. Maßstab der Auslegung ist insofern der verständige und Zusammenhänge berücksichtigende Beteiligte (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2018 - B 5 RE 2/17 R – juris). Die skizzierten Auslegungsmaßstäbe ergeben hier, dass die Klägerin ohne weiteres erkennen konnte und musste (und auch erkannt hat), dass der Beklagte hier den Feststellungsbescheid vom 24. August 2009 geändert hat. Dabei ist hier zu beachten, dass vor Erlass des Bescheides vom 3. April 2012 der Beklagte der Klägerin gegenüber einen einzigen Bescheid erlassen hat. Wenn es daher in dem Bescheid vom 3. April 2012 in der Begründung heißt, die früheren Entscheidungen seien insoweit aufzuheben gewesen, ergibt die Auslegung zwanglos, dass es sich um den einzig existenten handelt. Auch die zeitliche Wirkung des Bescheides vom 3. April 2012 lässt sich durch Auslegung ermitteln. Der Bescheid regelt einen GdB von 30 und verfügt weiter, die Klägerin sei „nicht mehr schwerbehindert“. In der Begründung heißt es, der GdB sei „nunmehr“ niedriger zu bewerten. Bei dieser Sachlage ergibt die Auslegung zwanglos, dass der Bescheid ab dem Zeitpunkt gelten soll, ab dem ihn der Betroffene „in den Händen hält“, mithin ab Bekanntgabe. Nach dem Gesagten kann dahinstehen, ob ein etwaiger Bestimmtheitsmangel durch den Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2016, der nun sicherlich einen eindeutigen Wirksamkeitszeitpunkt regelt, geheilt worden ist.
Auch der Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2016 begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dass der Beklagte aufgrund des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens durch den Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2014 nicht mehr befugt gewesen sein könnte, einen erneuten Widerspruchsbescheid zu erlassen, vermag der Senat nicht zu erkennen. So wie eine Behörde während eines Klageverfahrens grundsätzlich einen weiteren Verwaltungsakt erlassen kann, obwohl das Verwaltungsverfahren mit dem Erlass des ursprünglichen Verwaltungsaktes beendet worden ist (vgl. § 8 SGB X), so kann sie jedenfalls bis zum Eintritt der Bestandskraft der angefochtenen Entscheidung auch einen erneuten Widerspruchsbescheid erlassen. Der Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2016 leidet auch selbst unter keinen durchgreifenden Bestimmtheitsmängeln. Allerdings ist einzuräumen, dass es dem Beklagten im gesamten Verwaltungsverfahren nur selten gelungen ist, zutreffende Bescheiddaten anzugeben. So enthält auch die Einleitung im Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2016 die Behauptung, der Bescheid vom 31. Oktober 2014 sei überprüft worden. Auch hier ergibt aber die Auslegung, dass der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. April 2012 inhaltlich überprüft hat. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Gesamtzusammenhang, sondern ebenfalls aus der Einleitung im Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2016, wonach die Überprüfung aufgrund des Widerspruchs der Klägerin vom 20. April 2012 vorgenommen worden sei. Dass sich der Widerspruch vom 20. April 2012 nicht auf einen rund zweieinhalb Jahre später erlassenen Bescheid, sondern offenkundig auf den zeitlich davor liegenden Bescheid vom 3. April 2012 bezieht, ist offensichtlich. Daraus ergibt sich wiederum, dass der Beklagte mit seinem Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2016 den Bescheid vom 3. April 2012 überprüft hat.
In geringem Umfang ist der angefochtene Bescheid indes rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Denn wie dargestellt, hat der Beklagte den GdB mit dem Bescheid vom 3. April 2012 mit Wirkung ab Bekanntgabe von 50 auf 30 abgesenkt. Eine Bekanntgabe schon am 7. April 2012 – so wie im Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2016 verfügt – lässt sich hier aber nicht feststellen. Zwar gilt gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Erforderlich ist insoweit aber ein entsprechender Vermerk in den Behördenakten, der die Aufgabe zur Post dokumentiert (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 14 AS 12/09 R – juris). An einem hinreichenden Vermerk fehlt es hier indes schon deshalb, weil der auf der Bescheidkopie in den Verwaltungsakten des Beklagten befindliche Zusatz „ab 4.4.12“ keine Unterschrift und nicht einmal ein Namenskürzel enthält. Daher kann hier die Bekanntgabefiktion nicht greifen und ist von einer Wirksamkeit des Verwaltungsaktes erst bei seiner nachgewiesenen Bekanntgabe auszugehen. Dies ist hier der 16. April 2012, der Tag an dem die Kläger ihre Widerspruchsschrift verfasst hat. Vorstehende Ausführungen erhellen aber auch, dass der Widerspruchsbescheid in zeitlicher Hinsicht eine Verböserung (so genannte reformatio in peius) enthält. Ungeachtet dessen, dass diese nicht generell ausgeschlossen sein dürfte, wirkt der Widerspruchsbescheid in die Vergangenheit, weil er den Wirksamkeitszeitpunkt des Bescheides vom 3. April 2012 vom 16. auf den 7. April 2012 vorverlegt hat. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Herabsetzung des GdB nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X liegen aber ersichtlich nicht vor.
Im Übrigen ist die zulässige Klage aber nicht begründet. Zu Recht hat der Beklagte den GdB mit Wirkung ab dem 16. April 2012 von 50 auf 30 abgesenkt. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen hier insoweit vor. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist dabei der Zeitraum zwischen Bekanntgabe des Bescheides und des Widerspruchsbescheides (vgl. dazu eingehend Urteil des Senats vom 6. November 2014 - L 11 SB 178/10 – juris), hier nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X (Bescheid) und § 37 Abs. 2 Satz 1 (Widerspruchsbescheid) zwischen dem 16. April 2012 und dem 31. Januar 2016 (Absendevermerk bezüglich des Widerspruchsbescheides in den Verwaltungsakten ergibt Tag der Aufgabe zur Post am 28. Januar 2016, der tatsächliche Zugang bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 29. Januar 2016 ist unmaßgeblich). In diesem Prüfungszeitraum war der GdB nicht mit mehr als 30 zu bewerten.
Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest, wobei nach § 69 Abs. 1 Satz 6 SGB IX eine Feststellung nur zu treffen ist, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt. Zum Feststellungszeitpunkt im August 2009 sowie im hier maßgeblichen Prüfungszeitraum ist auf die in der Anlage zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG - Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) - vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2412) festgelegten „versorgungsmedizinischen Grundsätze“ zurückzugreifen, die bis zum Ablauf des maßgeblichen Prüfungszeitraums ihrerseits durch die Verordnungen vom 1. März 2010 (BGBl. I Seite 249), 14. Juli 2010 (BGBl. I Seite 928), vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I Seite 2124), vom 28. Oktober 2011 (BGBl. I Seite 2153), vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I Seite 2122) Änderungen erfahren haben.
Einzel-GdB sind regelmäßig entsprechend den genannten Maßstäben als Grad der Behinderung in Zehnergraden entsprechend den Maßstäben des § 30 Abs. 1 BVG zu bestimmen. Für die Bildung des Gesamt-GdB bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen sind nach § 69 Abs. 3 SGB IX die Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander zu ermitteln, wobei sich nach Teil A Nr. 3 a) der Anlage zu § 2 VersMedV die Anwendung jeglicher Rechenmethode verbietet. Vielmehr ist zu prüfen, ob und inwieweit die Auswirkungen der einzelnen Behinderungen voneinander unabhängig sind und ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen oder ob und inwieweit sich die Auswirkungen der Behinderungen überschneiden oder gegenseitig verstärken. Dabei ist in der Regel von einer Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten Grad 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden, wobei die einzelnen Werte jedoch nicht addiert werden dürfen. Leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB-Grad von 10 bedingen, führen grundsätzlich nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung; auch bei leichten Funktionsstörungen mit einem GdB-Grad von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (Teil A Nr. 3 d) aa) – ee) der Anlage zu § 2 VersMedV).
Der GdB bei der Klägerin war nach Maßgabe von Teil B Nr. 14.1 der Anlage zu § 2 VersMedV durch den Bescheid vom 24. August 2009 zutreffend mit 50 bewertet worden.
Eine Neubewertung des GdB war vorliegend aufgrund des Ablaufs der Heilungsbewährung grundsätzlich zulässig (vgl. Teil A Nr. 7b der Anlage zu § 2 VersMedV). Nach Teil B Nr. 1 c der Anlage zu § 2 VersMedV beträgt der Zeitraum des Abwartens einer Heilungsbewährung in der Regel fünf Jahre. Nach Teil B Nr. 14. 1 der Anlage zu § 2 VersMedV läuft die Heilungsbewährung bei dem hier einschlägigen Carcinoma in situ der Brustdrüse nur zwei Jahre. Daran dass die Heilungsbewährung jedenfalls ab dem 16. April 2012 abgelaufen war, bestehen hier keine Zweifel. Ein Einzel-GdB für die Krebserkrankung war demnach nicht mehr zu vergeben.
Die im maßgeblichen Prüfungszeitraum vorliegenden Einzel-GdB ergeben keinen höheren Gesamt-GdB als 30. Zur Begründung verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Auch der Senat geht nach eigener Prüfung und unter besonderer Berücksichtigung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. H, aber auch des Gutachtens der von dem Beklagten beauftragten Ärztin W davon aus, dass der GdB im skizzierten Prüfungszeitraum mit 30 zu bewerten gewesen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt neben dem Ausgang des Rechtsstreits Veranlassungsgesichtspunkte.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.